Gesetze / Landesrecht Bayern / Haushaltsgesetz 2023
HG 2023Art 6c Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202023/6c#abs-1 (1) Im Jahr 2023 sind 200 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des jeweiligen Haushaltsjahres angerechnet werden kann. Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. Als Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinne des Teils 3 SGB IX.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202023/6c#abs-2 (2) Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 02 Tit. 422 05 umgesetzt. Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202023/6c#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 02 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202023/6c#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Stellen im Kap. 13 02 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 02 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.